DSL- und Kabelverträge gehören nach Handyverträgen zu den meistgekündigten Vertragstypen in Deutschland. Die TKG-Reform hat die Rechte der Verbraucher gestärkt — aber längst nicht alle Anbieter halten sich problemlos daran.
Das reformierte Telekommunikationsgesetz (in Kraft seit 1. Dezember 2021) hat die Spielregeln für Internetanbieter verändert. Der wichtigste Punkt für alle, die einen Internetvertrag kündigen möchten: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit darf sich der Vertrag nicht mehr automatisch um ein weiteres Jahr verlängern. Stattdessen läuft er monatlich weiter und ist mit einer Frist von einem Monat kündbar.
Das klingt eindeutig — aber Vorsicht bei Altverträgen, die vor Dezember 2021 abgeschlossen wurden. Hier können noch die alten Verlängerungsklauseln gelten, wenn keine entsprechende Vertragsanpassung stattgefunden hat. Im Zweifelsfall lohnt sich ein Blick in die Original-AGB.
Rechtsgrundlagen: §56 TKG regelt Mindestlaufzeiten, §57 TKG Vertragsänderungen und Sonderkündigungsrechte, §60 TKG das Sonderkündigungsrecht bei Umzug. Ergänzend: §314 BGB für außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
Alle großen Anbieter sind seit der TKG-Reform auf die neue Regelung umgestellt. Trotzdem gibt es Unterschiede in der Vertragsstruktur und den Reaktionszeiten bei Kündigungen:
| Anbieter | Erstlaufzeit | Kündigungsfrist | Online-Kündigung möglich |
|---|---|---|---|
| Telekom | 24 Monate | 1 Monat | Ja (Mein Telekom Portal) |
| Vodafone | 24 Monate | 1 Monat | Ja (MeinVodafone) |
| O2 / Telefónica | 24 Monate | 1 Monat | Ja (Mein O2) |
| 1&1 | 24 Monate | 1 Monat | Ja (Mein 1&1) |
| Unitymedia / Vodafone Kabel | 24 Monate | 1 Monat | Ja |
Wer umzieht, hat nach §60 TKG ein besonderes Recht: Kann der Anbieter am neuen Wohnort keine vergleichbare Leistung erbringen, darf man außerordentlich kündigen. Das klingt eindeutig, ist in der Praxis aber oft Verhandlungssache. Denn: Der Anbieter hat das Recht, Ihnen am neuen Wohnort zunächst ein Alternativangebot zu unterbreiten. Erst wenn das Angebot nicht vergleichbar ist — also deutlich langsamer, teurer oder in einer anderen Technologie (z.B. nur noch Kupfer statt Glasfaser) — greift das Sonderkündigungsrecht vollständig.
Praktisch gehen Sie so vor: Mitteilen, dass Sie umziehen, und den Anbieter schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist (zwei bis drei Wochen) zu bestätigen, ob am neuen Wohnort ein vergleichbares Angebot besteht. Kommt keine befriedigende Antwort, kündigen Sie außerordentlich mit Hinweis auf §60 TKG.
Wenn Ihr Anschluss dauerhaft deutlich weniger Bandbreite liefert als vertraglich zugesichert, haben Sie Rechte. Die Bundesnetzagentur stellt das "Breitbandmessung"-Tool zur Verfügung, mit dem Sie Ihre tatsächliche Geschwindigkeit dokumentieren können. Wichtig: Mehrere Messungen über mehrere Tage, zu verschiedenen Tageszeiten. Wenn diese Messungen dauerhaft erheblich unter der vertraglich zugesicherten Mindestgeschwindigkeit liegen, fordern Sie den Anbieter schriftlich zur Abhilfe auf. Kommt diese nicht, kann eine außerordentliche Kündigung möglich sein.
Wie beim Mobilfunkvertrag gilt: Jede einseitige Preiserhöhung löst ein Sonderkündigungsrecht aus (§57 Abs. 4 TKG). Die Frist beträgt drei Monate ab der Information über die Preisänderung. Auch hier gilt: Der Anbieter muss Sie ausdrücklich auf dieses Recht hinweisen. Tut er das nicht, können Sie sich darauf berufen, dass die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat.
Einige Anbieter sind bekannt dafür, Kündigungen zu "übersehen" — besonders wenn der Vertrag sich gerade in die Verlängerung bewegt. Vorgehen: Kündigung erneut einschicken (per Einschreiben mit Rückschein), Bezug auf das ursprüngliche Kündigungsdatum nehmen und eine Frist von 7 Tagen zur Bestätigung setzen. Danach können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden, die eine Schlichtungsstelle für Telekommunikationsstreitigkeiten betreibt. Die Einschaltung des Schlichtungsverfahrens ist kostenlos.
Wenn Sie auch Ihren Mobilfunkvertrag wechseln wollen, lesen Sie unseren Ratgeber zum Mobilfunkvertrag kündigen. Und wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem bestehenden Internetvertrag steht, nutzen Sie unseren Vertragscheck.
Rechtlicher Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Vertragsrecht für verbindliche Auskünfte in Ihrem konkreten Fall.