Drei Monate Frist, schriftlich, mit Originalunterschrift — so lautet die Grundregel. Aber was, wenn der Vermieter mit Eigenbedarf kündigt? Oder wenn Sie schneller raus müssen? Hier finden Sie alle Antworten.
Eine Mietvertragskündigung klingt nach einer simplen Angelegenheit: Brief schreiben, ab dafür. In der Praxis ist es komplizierter. Deutsche Mietrecht schützt Mieter stark — aber das gilt auch umgekehrt: Wer formale Anforderungen ignoriert, landet schnell in einer Grauzone, in der der Mietvertrag trotz Kündigung weiterläuft.
Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen beim Kündigen eines Mietvertrags strikte Fristen und Formvorschriften einhalten. Die wichtigste Rechtsgrundlage ist §573c BGB — aber auch §573 BGB (Gründe für ordentliche Vermieter-Kündigung) und §543 BGB (außerordentliche Kündigung) spielen eine Rolle.
Wichtig für Mieter: Die Kündigung muss bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein, damit die 3-Monats-Frist für diesen Monat läuft. Geht sie erst am vierten Werktag ein, beginnt die Frist erst einen Monat später.
Der fundamentale Unterschied im deutschen Mietrecht: Mieter haben in aller Regel eine feste 3-monatige Kündigungsfrist. Vermieter hingegen müssen mit zunehmender Mietdauer immer länger warten — und benötigen darüber hinaus einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund.
| Kriterium | Mieter kündigt | Vermieter kündigt |
|---|---|---|
| Frist (Mietdauer bis 5 Jahre) | 3 Monate zum Monatsende | 3 Monate zum Monatsende |
| Frist (5–8 Jahre Mietdauer) | 3 Monate | 6 Monate zum Monatsende |
| Frist (über 8 Jahre Mietdauer) | 3 Monate | 9 Monate zum Monatsende |
| Begründung erforderlich? | Nein | Ja — §573 BGB |
| Schriftform erforderlich? | Ja | Ja |
| Unterschrift aller Mieter nötig? | Ja, wenn mehrere im Vertrag | Nein (Vermieter allein reicht) |
Die Form ist beim Mietvertrag kündigen genauso wichtig wie beim Arbeitsvertrag. Eine mündliche Kündigung oder eine E-Mail reicht nicht — §568 BGB schreibt die Schriftform vor. Das bedeutet:
Ja. Wenn zwei oder mehr Personen den Mietvertrag unterzeichnet haben, müssen bei einer Kündigung durch den Mieter alle Unterzeichner die Kündigung unterschreiben. Kündigt nur einer, ist die Kündigung unwirksam. Das gilt auch für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften.
Eigenbedarf ist der häufigste Grund für eine Vermieter-Kündigung in Deutschland. Der Vermieter darf die Wohnung für sich, für Familienangehörige (Kinder, Eltern, Geschwister) oder für Angehörige des Haushalts beanspruchen. Aber: Der Bedarf muss ernsthaft und nachvollziehbar begründet werden.
Was viele Mieter nicht wissen: Sie können der Kündigung wegen Eigenbedarf widersprechen — wenn die Kündigung für sie eine unzumutbare Härte darstellt. Typische Härtegründe sind hohes Alter, Schwerkrankheit, Schwangerschaft oder ein sehr langer Mietvertrag ohne realistische Umzugsmöglichkeit. Der Widerspruch muss spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen.
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Es gibt Situationen, in denen Mieter trotz laufenden Vertrags außerordentlich kündigen dürfen:
Nach dem Ende des Mietverhältnisses steht die Wohnungsübergabe an. Hier passieren die meisten Streitigkeiten. Ein detailliertes Übergabeprotokoll ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis unverzichtbar. Es dokumentiert den Zustand der Wohnung bei Rückgabe und verhindert spätere Streitigkeiten über angebliche Schäden.
Was ins Protokoll gehört: alle Zimmer mit Zustand der Böden, Wände, Fenster und Türen, Zählerstände für Strom, Gas und Wasser, die Anzahl der übergebenen Schlüssel sowie Unterschriften beider Parteien.
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Rechtlicher Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Mietrecht für verbindliche Auskünfte in Ihrem konkreten Fall.