Zu viel für Strom und Gas bezahlen ist keine Seltenheit — aber die Lösung ist einfacher als viele denken. Wer die Fristen kennt und weiß, wann ein Sonderkündigungsrecht besteht, kann problemlos wechseln und dabei oft mehrere Hundert Euro pro Jahr sparen.
Bevor man über Kündigung und Fristen spricht, muss man verstehen, in welchem Vertragsverhältnis man überhaupt steckt. In Deutschland gibt es zwei Grundtypen:
Die Grundversorgung ist der gesetzliche Auffangtarif nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Sie greift automatisch, wenn kein anderer Liefervertrag besteht — etwa nach einem Umzug, wenn Sie nichts Aktives abgeschlossen haben, oder wenn Ihr bisheriger Lieferant insolvent wird. Der Grundversorger ist in jeder Region gesetzlich verpflichtet, jeden Haushaltskunden zu beliefern. Dafür darf er Preise berechnen, die in der Praxis deutlich über den günstigsten Marktpreisen liegen.
Das Gute: Die Grundversorgung ist extrem flexibel. Sie können nach §20 Abs. 1 StromGVV / GasGVV jederzeit mit einer Frist von lediglich zwei Wochen kündigen — ohne Angabe von Gründen, ohne Mindestlaufzeit.
Der Sondervertrag ist ein frei verhandelter Liefervertrag, den Sie aktiv mit einem Anbieter Ihrer Wahl abgeschlossen haben. Die Konditionen (Preis, Laufzeit, Kündigungsfrist) stehen in Ihren Vertragsunterlagen. Seit einer EnWG-Änderung sind Erstlaufzeiten von mehr als 12 Monaten und automatische Verlängerungen um mehr als 12 Monate nicht mehr zulässig. Alte Verträge mit längeren Bindungen bleiben wirksam, werden aber durch Preiserhöhungsklauseln oft vorzeitig kündbar.
Rechtsgrundlagen: §41 EnWG — Haushaltskunden-Lieferverträge, Informationspflichten, Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen. §20 StromGVV / GasGVV — Grundversorgungsverordnung, 2-Wochen-Frist. §315 BGB — Angemessenheit einseitig festgesetzter Leistungen (relevant für Preiserhöhungen).
| Vertragstyp | Kündigungsfrist | Kündigungstermin | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Grundversorgung Strom | 2 Wochen | Jederzeit möglich | §20 StromGVV, keine Mindestlaufzeit |
| Grundversorgung Gas | 2 Wochen | Jederzeit möglich | §20 GasGVV, keine Mindestlaufzeit |
| Sondervertrag Strom/Gas (1 Jahr Laufzeit) | 4–6 Wochen (lt. AGB) | Zum Laufzeitende | Frist genau prüfen — steht in AGB |
| Sondervertrag mit Preiserhöhung | Sofort / fristlos | Zum Zeitpunkt der Preiserhöhung | §41 Abs. 5 EnWG — 2-Wochen-Frist ab Bekanntgabe |
| Automatisch verlängerter Vertrag | Wie im Vertrag angegeben | Zum Ende des Verlängerungszeitraums | Max. 12 Monate Verlängerung (neue Verträge) |
Das ist das stärkste Instrument für Energieverbraucher: Wenn Ihr Anbieter die Preise erhöht, haben Sie nach §41 Abs. 5 EnWG das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Bedingungen:
Der Anbieter muss Sie spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der Preiserhöhung informieren — auf der Rechnung, per Brief oder direkt in der Online-Kundenselbstverwaltung. In dieser Information muss er Sie ausdrücklich auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Sie haben dann zwei Wochen ab Erhalt der Benachrichtigung Zeit, die Sonderkündigung zu erklären. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise wirksam.
Was viele nicht wissen: Auch eine Änderung der Vertragsbedingungen (nicht nur des Preises) kann ein Sonderkündigungsrecht auslösen. Prüfen Sie entsprechende Schreiben Ihres Versorgers immer sorgfältig.
Der Wechsel zu einem neuen Strom- oder Gasanbieter ist unkomplizierter, als er klingt. Folgende Schritte führen Sie sicher durch den Prozess:
Wichtig: Zwischen der Kündigung des alten und dem Start des neuen Vertrags gibt es keine Versorgungslücke. Der gesetzliche Grundversorger springt automatisch ein, wenn kein anderer Liefervertrag läuft — das System ist so konzipiert, dass Ihr Licht nie ausgeht.
Wenn Sie auch andere Verträge kündigen möchten, finden Sie in unserem Kündigung-Bereich Vorlagen für Mobilfunk, Internet, Versicherungen und mehr. Für allgemeine Fragen rund ums Kündigung schreiben lesen Sie unsere Schritt-für-Schritt Anleitung.
Rechtlicher Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung. Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt für verbindliche Auskünfte in Ihrem konkreten Fall.