Wenn das Arbeitsverhältnis endet, fragt sich fast jeder: Was passiert mit meinem noch nicht genommenen Urlaub? Die gute Nachricht: Er ist nicht verloren. Aber wie genau er abgerechnet wird, hängt von mehreren Faktoren ab.
Das ist eine der praktischsten Fragen nach einer Kündigung — und sie ist eindeutig geregelt. Der Resturlaub bei Kündigung verfällt nicht einfach, sondern wird entweder als tatsächlicher Urlaub gewährt (Freistellung) oder in Geld ausgezahlt (Urlaubsabgeltung). Welche Variante greift, hängt davon ab, ob noch genug Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bleibt.
Gesetzliche Grundlage: §7 Abs. 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) regelt die Urlaubsabgeltung: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Ein Verfall ohne Abgeltung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich — insbesondere wenn der Arbeitgeber nicht auf den Verfall hingewiesen hat (EuGH, Urteil v. 06.11.2018).
Viele Arbeitgeber stellen Arbeitnehmer nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei. Das bedeutet: Sie müssen nicht mehr erscheinen, erhalten aber weiterhin Gehalt. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber den noch offenen Resturlaub "verbrauchen" lassen — vorausgesetzt, er teilt dem Arbeitnehmer ausdrücklich mit, dass der Urlaub während der Freistellung gewährt wird.
Wichtig: Eine einfache Freistellung ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Urlaubsanrechnung ist keine Urlaubsgewährung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach entschieden, dass der Arbeitgeber den Urlaub konkret und unmissverständlich gewähren muss. Eine pauschale "Freistellung für den Rest der Beschäftigung" reicht nicht automatisch aus.
Wenn das Arbeitsverhältnis so kurzfristig endet, dass die verbliebenen Urlaubstage nicht mehr als Freistellung gewährt werden können, oder wenn Sie gar keine Freistellung erhalten, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. Das nennt sich Urlaubsabgeltung und ist kein Entgegenkommen des Arbeitgebers, sondern ein gesetzlicher Anspruch.
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung folgt einer klaren Formel. Grundlage ist der durchschnittliche Tagesverdienst aus den letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses:
Abgeltung pro Tag = Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen ÷ Arbeitstage im gleichen Zeitraum
| Bruttogehalt / Monat | Offene Urlaubstage | Tagesverdienst (ca.) | Urlaubsabgeltung (brutto) |
|---|---|---|---|
| 3.000 € | 5 Tage | 138,46 € | 692,31 € |
| 3.000 € | 10 Tage | 138,46 € | 1.384,62 € |
| 5.000 € | 15 Tage | 230,77 € | 3.461,54 € |
| 4.000 € | 20 Tage | 184,62 € | 3.692,31 € |
Hinweis: Der Tagesverdienst wird auf Basis des 13-Wochen-Durchschnitts berechnet (ca. 65 Arbeitstage). In der vereinfachten Formel: Monatsgehalt × 3 ÷ 65. Sonderzahlungen und Überstunden fließen in der Regel nicht ein, wohl aber regelmäßige Zulagen.
Wenn das Arbeitsverhältnis nicht über das gesamte Urlaubsjahr läuft, entsteht nur ein anteiliger Urlaubsanspruch. Das nennt man Pro-rata-Berechnung. §5 BUrlG regelt die Grundsätze:
Kündigen Sie selbst, gelten dieselben Regeln für den Resturlaub. Der Arbeitgeber kann den verbleibenden Urlaub in der Kündigungsfrist gewähren. Lehnt er das ab, entsteht ein Abgeltungsanspruch. Er kann allerdings auch Betriebsferien anordnen oder andere Urlaubsanfragen bevorzugen — solange das sachlich begründet ist.
Eine verbreitete Praxis: Sie kündigen zum Monatsende und beantragen gleichzeitig Ihren Resturlaub für die verbleibenden Wochen. Stimmt der Arbeitgeber zu, werden Sie faktisch frühzeitig freigestellt. Genehmigt er den Urlaub nicht, haben Sie Anspruch auf Auszahlung.
Wichtig für die Planung: Eine ausgezahlte Urlaubsabgeltung kann das Arbeitslosengeld I beeinflussen. Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt, ob nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein "Urlaubsanspruch" bestand. Wurde Urlaub abgegolten, für den eigentlich noch ein Freistellungsanspruch bestanden hätte, kann das ALG I für den Zeitraum ruhen, für den der Urlaub abgegolten wurde. Klären Sie das vor dem Antrag bei der Agentur für Arbeit.
Haben Sie bereits eine Kündigung erhalten und möchten Ihre gesamte Situation prüfen? Unser Ratgeber zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gibt Aufschluss über weitere mögliche Auswirkungen. Und wenn Sie noch keine Kündigung erhalten, aber über einen Aufhebungsvertrag nachdenken, lesen Sie unseren Ratgeber zum Aufhebungsvertrag — dort werden auch die Urlaubsregelungen beim einvernehmlichen Ausscheiden erklärt.
Rechtlicher Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht für verbindliche Auskünfte in Ihrem konkreten Fall.