Ihr Vermieter hat eine Mieterhöhung angekündigt. Was jetzt? Nicht jede Erhöhung ist rechtmäßig — und selbst wenn sie es ist, haben Sie als Mieter Rechte. Hier erfahren Sie, wann eine Mieterhöhung zulässig ist, wie Sie innerhalb der 2-Monats-Frist Widerspruch einlegen und was der Härteeinwand bedeutet.
Eine Mieterhöhung kommt selten gelegen. Aber Panik ist fehl am Platz — das deutsche Mietrecht schützt Mieter hier vergleichsweise gut. Ein Vermieter kann die Miete nicht willkürlich erhöhen. Er ist an gesetzliche Obergrenzen gebunden, muss die Erhöhung begründen und eine bestimmte Form einhalten. Wenn er das nicht tut — oder wenn die geforderte Miete über dem Mietspiegel liegt — können Sie der Erhöhung widersprechen.
Die entscheidende Frist: Sie haben zwei Monate Zeit ab Zugang des Erhöhungsverlangens, um zu reagieren. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt (§ 558b Abs. 2 BGB). Schweigen gilt als Zustimmung — der Vermieter kann danach auf Zustimmung klagen. Handeln Sie also.
Rechtsgrundlage: Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete richten sich nach § 558 BGB. Die Kappungsgrenze ist in § 558 Abs. 3 BGB geregelt. Der Widerspruch und seine Fristen sind in § 558b BGB geregelt. Der Härteeinwand ergibt sich aus § 574 BGB.
Nicht jede Mieterhöhung ist automatisch rechtmäßig. Das Gesetz kennt drei zulässige Formen der Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis. Die häufigste ist die Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB:
| Art der Erhöhung | Rechtsgrundlage | Besonderheit |
|---|---|---|
| Vergleichsmiete | § 558 BGB | Kappungsgrenze 20 % / 3 Jahre (15 % in angespannten Märkten) |
| Modernisierungsumlage | § 559 BGB | Max. 8 % der Modernisierungskosten/Jahr auf Miete umlegbar |
| Indexmiete | § 557b BGB | Nur wenn vertraglich vereinbart; koppelt Miete an Verbraucherpreisindex |
| Staffelmiete | § 557a BGB | Nur wenn vertraglich vereinbart; Stufen müssen im Vertrag fest stehen |
Die Erhöhung zur Vergleichsmiete ist die häufigste und auch die angreifbarste — weil sie an den Mietspiegel gebunden ist, der nicht immer eindeutig ist, und weil die formalen Anforderungen an das Erhöhungsschreiben oft nicht vollständig erfüllt werden.
Ein wirksames Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB muss schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten. Als Begründung akzeptiert das Gesetz drei Alternativen: den qualifizierten Mietspiegel oder einfachen Mietspiegel der Gemeinde, ein Sachverständigengutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete, oder die Benennung von mindestens drei konkreten Vergleichswohnungen in der Gemeinde.
Fehlt die Begründung vollständig, ist das Erhöhungsverlangen formunwirksam und Sie müssen gar nicht reagieren. Ist die Begründung lückenhaft oder bezieht sich auf einen veralteten Mietspiegel, haben Sie gute Ansätze für einen inhaltlichen Widerspruch. Prüfen Sie das Schreiben also zunächst auf seine formale Vollständigkeit.
Der Widerspruch gegen eine Mieterhöhung ist formfrei — er muss also nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Dennoch empfiehlt sich dringend die schriftliche Form per Einschreiben, damit Sie einen Zustellungsnachweis haben und die Frist nachweisen können. So bauen Sie Ihren Widerspruch auf:
Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB begrenzt, wie stark die Miete innerhalb von drei Jahren erhöht werden darf. Die Standardregel: maximal 20 % in drei Jahren. In Gemeinden, die als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen sind (in vielen deutschen Großstädten der Fall), gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren. Das ist eine harte gesetzliche Grenze — auch wenn die Vergleichsmiete höher läge, darf der Vermieter sie nicht überschreiten.
Beispiel: Ihre aktuelle Miete beträgt 800 Euro. In einer Stadt mit 15-%-Kappungsgrenze darf die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 120 Euro auf 920 Euro steigen — selbst wenn der Mietspiegel 1.000 Euro ausweisen würde. Prüfen Sie, ob Ihre Stadt auf der entsprechenden Verordnung der jeweiligen Landesregierung aufgeführt ist.
Manchmal ist eine Mieterhöhung formal und inhaltlich korrekt — und dennoch unzumutbar für bestimmte Mieter. Für diese Fälle gibt es den Härteeinwand nach § 574 BGB. Er erlaubt es Mietern, der Erhöhung zu widersprechen, wenn die Durchsetzung der Mieterhöhung für sie eine besondere Härte bedeutet, die auch unter Abwägung der Interessen des Vermieters nicht gerechtfertigt ist.
Anerkannte Härtegründe umfassen: sehr hohes Alter in Verbindung mit langer Wohndauer in der Wohnung, schwere Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft oder Behinderung, fehlende zumutbare Ersatzwohnungen im Umfeld sowie starke soziale Verwurzelung im Kiez (insbesondere bei Familien mit schulpflichtigen Kindern). Der Härteeinwand muss bis zum Ende der Widerspruchsfrist geltend gemacht werden — er kann nicht nachgereicht werden.
Wichtig: Der Härteeinwand führt nicht zwingend zur vollständigen Abwehr der Mieterhöhung. Das Gericht kann auch eine Teilerhöhung oder eine zeitlich gestreckte Erhöhung anordnen. Dennoch ist der Härteeinwand in vielen Fällen ein wirksames Mittel, die Erhöhung zumindest abzumildern.
Nach Ihrem Widerspruch kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Widerspruchsfrist Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung beim Amtsgericht erheben. Tut er das nicht, ist die Mieterhöhung vom Tisch. Klagt er, entscheidet das Gericht — das kann Monate bis über ein Jahr dauern. In dieser Zeit zahlen Sie weiter die alte Miete; legen Sie die Differenz zurück, falls das Gericht dem Vermieter Recht gibt.
Der örtliche Mieterverein kann bei Mieterhöhungsstreitigkeiten konkrete Hilfe leisten — von der Mietspiegel-Auswertung bis zur rechtlichen Vertretung. Die Mitgliedschaft lohnt sich oft bereits dann, wenn eine einzige Mieterhöhung abgewehrt wird. Für allgemeine Fragen zu Widersprüchen finden Sie weiteren Ratgeber auf unserer Widerspruchs-Übersichtsseite. Für AGB-Fragen im Mietvertrag hilft unser Vertragscheck.
Rechtlicher Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Mietrecht für verbindliche Auskünfte in Ihrem konkreten Fall.