Eine Kündigung in der Schwangerschaft ist in Deutschland grundsätzlich verboten — und zwar mit einer Strenge, die viele überrascht. Was dieser Schutz im Detail bedeutet, wann er ausnahmsweise nicht gilt und was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber es dennoch versucht.
Das Mutterschutzgesetz enthält einen der stärksten Schutzmechanismen des deutschen Arbeitsrechts. §17 MuSchG verbietet dem Arbeitgeber, einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung zu kündigen — unabhängig von der Betriebsgröße, der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder ob ein Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht.
Das ist ein wichtiger Punkt: Während das allgemeine Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern greift, gilt der Mutterschutz von der ersten Sekunde des Arbeitsverhältnisses an. Auch in der Probezeit, auch als Aushilfe, auch im Minijob.
Gesetzliche Grundlage: §17 Abs. 1 MuSchG — Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der Schutz gilt auch bis vier Monate nach der Entbindung.
Der Schutz beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft — also mit der Befruchtung, nicht erst mit der ärztlichen Bestätigung. Das ist für die Praxis relevant: Wenn eine Frau zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger ist und das selbst noch nicht weiß, ist die Kündigung trotzdem unwirksam, sobald sie die Schwangerschaft nachweist und innerhalb der Frist mitteilt.
| Zeitraum | Schutzregelung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Während der Schwangerschaft | Absolutes Kündigungsverbot | §17 Abs. 1 MuSchG |
| Bis 4 Monate nach Entbindung | Absolutes Kündigungsverbot | §17 Abs. 1 MuSchG |
| Während der Elternzeit | Besonderer Kündigungsschutz | §18 BEEG |
| Nach Elternzeit (reguläres AV) | Allgemeiner Kündigungsschutz | KSchG (wenn anwendbar) |
Was passiert, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste? Dieser Fall ist häufiger, als man denkt — besonders wenn die Schwangerschaft erst kurz vorher festgestellt wurde oder die Betroffene zögert, es dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Das Gesetz hat dafür eine klare Lösung: Die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Wird sie fristgerecht mitgeteilt — am besten schriftlich mit einem ärztlichen Attest oder dem Mutterpass als Nachweis — gilt die Kündigung rückwirkend als unwirksam.
Wichtig: Diese 2-Wochen-Frist ist nicht absolut. Wenn die Mitteilung verspätet erfolgt, aber die Frau dafür nicht selbst verantwortlich ist (z.B. weil sie erst nach Ablauf der Frist von der Schwangerschaft erfuhr), ist das unschädlich — sie muss die Mitteilung dann unverzüglich nachholen, also ohne schuldhaftes Zögern nach Bekanntwerden der Schwangerschaft.
Der Kündigungsschutz ist nicht absolut im Sinne von "niemals ausnahmsweise überwindbar". §17 Abs. 2 MuSchG erlaubt die Kündigung in besonderen Fällen, wenn die zuständige Behörde (je nach Bundesland das Landesamt für Arbeitsschutz, die Gewerbeaufsicht o.ä.) ihre Zustimmung erteilt.
Diese Zustimmung wird jedoch äußerst selten erteilt. Die Behörde prüft streng, ob ein Fall vorliegt, bei dem ausnahmsweise die Interessen des Arbeitgebers überwiegen. In der Praxis anerkannt sind zum Beispiel: Betriebsstilllegung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, schwerwiegende und schwer wiegende Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin selbst.
Ohne diese behördliche Zustimmung ist die Kündigung von Anfang an nichtig — sie entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Sie müssen nicht einmal klagen, um die Unwirksamkeit festzustellen; allerdings ist es aus praktischen Gründen ratsam, sich juristischen Rat zu holen und die Unwirksamkeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen.
Bei einer Fehlgeburt gilt der Schutz nach §17 MuSchG, wenn die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgt. Bei einem Abbruch gilt der Schutz bis vier Monate nach dem Abbruch entsprechend. Bei einer Fehlgeburt vor der 12. Woche endet der Mutterschutz mit der Fehlgeburt — das Arbeitsverhältnis ist dann wie ein reguläres zu behandeln.
Wenn Sie neben dem Mutterschutz auch Fragen zu Ihrem Arbeitszeugnis haben, bietet unser Ratgeber zum Arbeitszeugnis weitere Informationen.
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