Vier Wochen, drei Monate, sieben Monate — die Kündigungsfristen im deutschen Arbeitsrecht variieren erheblich. Welche Frist für Sie gilt, hängt von der Betriebszugehörigkeit, der Probezeit und einem möglichen Tarifvertrag ab. Hier sind alle Fristen auf einen Blick.
Wer zu früh kündigt, muss womöglich trotzdem bis zum Ende der tatsächlichen Frist im Betrieb bleiben — oder riskiert, dass die Kündigung als unwirksam angesehen wird, weil sie einen falschen Termin nennt. Wer zu spät kündigt, zahlt im schlimmsten Fall eine Monatsfrist mehr als nötig. Und wer eine falsche Frist anwendet — beispielsweise die Arbeitnehmerfrist statt der Arbeitgeberfrist —, öffnet Tür und Tor für rechtliche Auseinandersetzungen.
Die Kündigungsfrist berechnen klingt technisch, ist aber im Kern logisch: Das Gesetz legt Mindestfristen fest, Tarifverträge können diese in bestimmten Grenzen anpassen, und Arbeitsverträge dürfen zugunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Fristen abweichen — aber nicht zulasten.
Rechtsgrundlage: Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse ergibt sich aus §622 BGB. Abweichende Regelungen finden sich in Tarifverträgen sowie — zu Gunsten des Arbeitnehmers — im individuellen Arbeitsvertrag.
Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber steigen mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das schützt langjährige Beschäftigte vor kurzfristiger Entlassung. Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die kürzere Grundfrist.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist Arbeitgeber | Zum Termin |
|---|---|---|
| In der Probezeit (bis 6 Monate) | 2 Wochen | Beliebiger Tag |
| Bis 2 Jahre (Grundfrist) | 4 Wochen | Zum 15. oder Monatsende |
| Ab 2 Jahren | 1 Monat | Zum Monatsende |
| Ab 5 Jahren | 2 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 8 Jahren | 3 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 10 Jahren | 4 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 12 Jahren | 5 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 15 Jahren | 6 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 20 Jahren | 7 Monate | Zum Monatsende |
Für Arbeitnehmer ist die Frist in der Regel einfacher: Es gilt grundsätzlich die Mindestfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Das ist die gesetzliche Grundfrist aus §622 Abs. 1 BGB — sie gilt unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.
Das bedeutet konkret: Wenn Sie am 5. Oktober kündigen, können Sie frühestens zum 31. Oktober (Ende des Monats) oder zum 15. November (nächster Termin nach 4 Wochen) ausscheiden. Wenn Sie am 20. Oktober kündigen, ist der früheste Termin der 30. November, weil das 4-Wochen-Fenster erst nach dem 15. November endet.
Achtung: Manche Arbeitsverträge sehen auch für Arbeitnehmer längere Fristen vor. Diese sind zulässig, solange sie nicht die Frist des Arbeitgebers überschreiten — ansonsten wären sie nach §622 Abs. 6 BGB unwirksam.
Während der Probezeit gelten vereinfachte Regeln. Die Probezeit darf bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag maximal 6 Monate dauern — alles darüber hinaus ist unwirksam und wird als reguläre Beschäftigungszeit gewertet. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur 2 Wochen beendet werden — und das an beliebigen Tagen, nicht nur zum 15. oder Monatsende.
Was viele nicht wissen: Die Probezeit gilt für beide Seiten. Auch der Arbeitgeber kann während der Probezeit mit 2 Wochen Frist kündigen, ohne besondere Begründung geben zu müssen — das allgemeine Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern.
In vielen Branchen gelten tarifvertraglich geregelte Kündigungsfristen, die von den gesetzlichen Mindestfristen abweichen können. Das ist nach §622 Abs. 4 BGB ausdrücklich zulässig — allerdings nur durch Tarifvertrag direkt, nicht durch einzelvertragliche Vereinbarung auf Basis des Tarifvertrags.
Typische Beispiele: Im Baugewerbe gelten durch den BRTV-Bau andere Fristen, im Einzelhandel durch die jeweiligen Einzelhandelstarifverträge. In der Gastronomie war es historisch möglich, kürzere Fristen tariflich zu vereinbaren. Wichtig: Diese verkürzten Fristen gelten nur für tarifgebundene Arbeitnehmer (Gewerkschaftsmitglieder) oder wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
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