Die Kündigung liegt auf dem Tisch — was jetzt? Die nächsten Wochen entscheiden darüber, ob Sie eine Abfindung erhalten, Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit beziehen und Ihre Ansprüche wahren. Wir erklären, was jetzt zu tun ist.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist selten ein angenehmes Erlebnis. Doch gerade in der ersten Reaktion entscheidet sich oft, wie die Geschichte ausgeht. Wer in Panik unterschreibt, was man ihm vorlegt — etwa einen Aufhebungsvertrag — verliert unter Umständen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Kündigungsschutz. Wer die Frist für eine Kündigungsschutzklage verschläft, hat keine Chance mehr auf Klage.
Das klingt hart. Ist es auch. Aber es gibt klare Regeln, und wer sie kennt, kann seine Position deutlich verbessern.
Achtung: 3-Wochen-Frist. Ab dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist, haben Sie nur 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen (§4 KSchG). Diese Frist ist starr — wer sie versäumt, verliert seinen Klagerechtsanspruch, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Kündigung.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift nicht automatisch für jeden Arbeitnehmer. Zwei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, muss eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein. Das Gesetz kennt drei anerkannte Gründe: personenbedingte Kündigung (z. B. dauernde Krankheit), verhaltensbedingte Kündigung (z. B. wiederholtes Fehlverhalten trotz Abmahnung) und betriebsbedingte Kündigung (z. B. Stellenabbau).
| Option | Frist | Chancen / Risiken |
|---|---|---|
| Kündigung akzeptieren | Keine Frist | Einfach, aber keine Abfindung ohne Verhandlung |
| Kündigungsschutzklage | 3 Wochen ab Zugang | Abfindungsverhandlung möglich, aber Zeitaufwand |
| Außergerichtliche Einigung | Innerhalb von 3 Wochen sinnvoll | Schnell, flexibel, aber Verhandlungsgeschick nötig |
| Aufhebungsvertrag prüfen lassen | Vor Unterschrift | Achtung: Sperrzeit beim ALG möglich |
| Kündigung prüfen lassen (Formfehler) | Sofort | Formfehler können Unwirksamkeit begründen |
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nur in einem engen Sonderfall: wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nach §1a KSchG eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr anbietet und Sie daraufhin auf eine Klage verzichten. In der Praxis ist das selten.
Weitaus häufiger entstehen Abfindungen durch Verhandlung oder als Vergleich im Kündigungsschutzverfahren. Die Höhe hängt von der Stärke Ihrer Rechtsposition, der Bereitschaft des Arbeitgebers und Ihrer Verhandlungsstrategie ab. Richtwert: 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr — aber das ist kein Anspruch, sondern ein Verhandlungsrahmen.
Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§109 GewO). Beantragen Sie es schriftlich und prüfen Sie es sorgfältig. Typische Formulierungen im Zeugnis haben eine "Geheimsprache" — was gut klingt, kann eine schlechte Bewertung codieren. Falls das Zeugnis unzulänglich ist, können Sie eine Korrektur verlangen.
Unser Ratgeber zum Arbeitszeugnis erklärt die gängigen Formulierungen und zeigt, worauf Sie achten müssen. Außerdem finden Sie dort Vorlagen für das Zeugnis-Anforderungsschreiben.
Das ist ein häufiger Sonderfall: der Arbeitgeber kündigt, während Sie krankgeschrieben sind. Rechtlich ist das möglich — eine Krankmeldung schützt nicht vor Kündigung. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zu Kündigung während der Krankheit.
Rechtlicher Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht für verbindliche Auskünfte in Ihrem konkreten Fall.